4.1 Im Einkauf liegt der Segen - Grundlagen der Beschaffung
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Bevor es richtig losgeht - rechtliche Grundlagen
Gesamtrecht
In einer Gesellschaft basiert das Zusammenleben der Menschen auf einer Rechtsordnung, die gleichzeitig die Freiheit des Einzelnen schützen soll. Rechtsquellen sind das geschriebene Recht (z.B. Gesetze, Verordnungen), das Gewohnheitsrecht (ungeschriebene Recht) und das Richterrecht (Rechtsprechung).
Nachfolgend eine vereinfachte Übersicht zur Gliederung des (nationalen) Gesamtrechts:
Nachfolgend eine vereinfachte Übersicht zur Gliederung des (nationalen) Gesamtrechts:
Rechtssubjekten (Natürliche und juristische Personen, Privates und Öffentliches Recht)
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben und zu empfangen. Hier wird bei natürlich Personen abgestuft:
Übungsaufgaben zu Rechts- und Geschäftsfähigkeit
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Herausgeber: Landesbildungsserver Baden-Württemberg
Quelle: https://www.schule-bw.de/
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Rechtsobjekte
*1) Tiere sind lt. § 90a BGB keine Sachen, jedoch sind die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere anzuwenden. Tiere werden durch besondere Gesetze geschützt. (z.B. Art 20a GG sowie TierSchG)
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit = Rechtsfähigkeit hat, wer Träger von Rechten und Pflichten ist.
Rechtsfähigkeit besitzt jeder Mensch von Geburt an bis zum Tod. Da Tiere keine Menschen, sondern Sachen sind (nach dem Gesetz), besitzen diese keine Rechtsfähigkeit. Neben Menschen besitzen juristische Personen (GmbH, KG, AG, Vereine, Gemeinden, Städte, Länder) die Rechtsfähigkeit.
Rechtsfähigkeit besitzt jeder Mensch von Geburt an bis zum Tod. Da Tiere keine Menschen, sondern Sachen sind (nach dem Gesetz), besitzen diese keine Rechtsfähigkeit. Neben Menschen besitzen juristische Personen (GmbH, KG, AG, Vereine, Gemeinden, Städte, Länder) die Rechtsfähigkeit.
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Eigentum und Besitz
Der Besitzer hat die tatsächliche Gewalt über eine Sache § 854 BGB.
Der Eigentümer hat die rechtliche Herrschaft über eine Sache § 903 BGB.
Der Eigentümer hat die rechtliche Herrschaft über eine Sache § 903 BGB.
Übungsaufgaben zu Besitz und Eigentum
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Rechtsgeschäfte
Übungsaufgaben zu Rechtsgeschäfte
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Formfreiheit
Formfreiheit bedeutet, ein Rechtsgeschäft kann in jeglicher Form abgeschlossen werden, also
Beispiele:
mündlich
In der Eisdiele steht der Kunde an der Theke und bestellt beim Verkäufer eine Kugel Erdbeereis
schriftlich (Brief, Fax, Bierdeckel)
Der Einzelhändler bestellt per Fax bei seinem Großhändler 100 Pakete Kopierpapier.
konkludentes Handeln = wortlos durch Mimik, Gestik, konkrete Bewegung oder Handeln
Ein Autofahrer fährt in ein Parkhaus und löst an der Schranke ein Ticket oder Herr M. hebt bei einer Auktion die Hand.
- mündlich, telefonisch
- schriftlich, Email, Fax
- durch schlüssiges Handeln (=konkludentes Handeln)
Beispiele:
mündlich
In der Eisdiele steht der Kunde an der Theke und bestellt beim Verkäufer eine Kugel Erdbeereis
schriftlich (Brief, Fax, Bierdeckel)
Der Einzelhändler bestellt per Fax bei seinem Großhändler 100 Pakete Kopierpapier.
konkludentes Handeln = wortlos durch Mimik, Gestik, konkrete Bewegung oder Handeln
Ein Autofahrer fährt in ein Parkhaus und löst an der Schranke ein Ticket oder Herr M. hebt bei einer Auktion die Hand.
Rechtsgeschäfte mit Formzwang
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
Verpflichtungsgeschäft
Durch Verpflichtungsgeschäfte (=Verträge) werden dem Vertragspartner Verpflichtungen auferlegt.
Beispiel:
Der Verkäufer einer Ware verpflichtet sich, die Ware in der richtigen Art, Güte, Menge zum richtigen Zeitpunkt an den richtigen Ort zu liefern oder bereitzustellen und dem Käufer das Eigentum an der Ware zu übertragen
Der Käufer einer Ware verpflichtet sich, die Ware zur vereinbarten Zeit in Empfang zu nehmen und den Kaufpreis zur vereinbarten Zeit zu bezahlen.
Erfüllungsgeschäft
So ist der Kaufvertrag ein Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Verkäufer zur Übertragung des Eigentums an der Kaufsache verpflichtet. Die Eigentumsübertragung selbst ist ein weiteres Rechtsgeschäft, das sog. Verfügungs- oder Erfüllungsgeschäft.
Beispiel:
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, den Wohnraum zur Verfügung zustellen. Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Miete zu zahlen
Die Pflichten aus dem Mietvertrag werden erfüllt, wenn der Vermieter die Wohnung übergibt und der Mieter die Miete gezahlt hat.
Sehr häufig fallen das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfts zeitlich zusammen.
Durch Verpflichtungsgeschäfte (=Verträge) werden dem Vertragspartner Verpflichtungen auferlegt.
Beispiel:
Der Verkäufer einer Ware verpflichtet sich, die Ware in der richtigen Art, Güte, Menge zum richtigen Zeitpunkt an den richtigen Ort zu liefern oder bereitzustellen und dem Käufer das Eigentum an der Ware zu übertragen
Der Käufer einer Ware verpflichtet sich, die Ware zur vereinbarten Zeit in Empfang zu nehmen und den Kaufpreis zur vereinbarten Zeit zu bezahlen.
Erfüllungsgeschäft
So ist der Kaufvertrag ein Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Verkäufer zur Übertragung des Eigentums an der Kaufsache verpflichtet. Die Eigentumsübertragung selbst ist ein weiteres Rechtsgeschäft, das sog. Verfügungs- oder Erfüllungsgeschäft.
Beispiel:
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, den Wohnraum zur Verfügung zustellen. Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Miete zu zahlen
Die Pflichten aus dem Mietvertrag werden erfüllt, wenn der Vermieter die Wohnung übergibt und der Mieter die Miete gezahlt hat.
Sehr häufig fallen das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfts zeitlich zusammen.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungen zu erbringen hat und durch rechtzeitige und mangelfreie Lieferung bzw. durch Zahlung von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei wird.
Der gesetzliche Erfüllungsort (§ 269 BGB) ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners
* Ware: Ort des Verkäufers
* Geld: Ort des Käufers
Der vertragliche Erfüllungsort: Der Ort wird durch Vereinbarung festgelegt (z.B. „Erfüllungsort für beide Teile ist der Ort des Lieferanten").
Am Erfüllungsort geht die Gefahr (Haftung für die Ware) vom Verkäufer auf den Käufer über und der Erfüllungsort bestimmt bei Auseinandersetzungen zwischen Verkäufer und Käufer den Gerichtsstand.
Der gesetzliche Erfüllungsort (§ 269 BGB) ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners
* Ware: Ort des Verkäufers
* Geld: Ort des Käufers
Der vertragliche Erfüllungsort: Der Ort wird durch Vereinbarung festgelegt (z.B. „Erfüllungsort für beide Teile ist der Ort des Lieferanten").
Am Erfüllungsort geht die Gefahr (Haftung für die Ware) vom Verkäufer auf den Käufer über und der Erfüllungsort bestimmt bei Auseinandersetzungen zwischen Verkäufer und Käufer den Gerichtsstand.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Ort, an dem der nichterfüllende Vertragspartner verklagt werden kann. Nach der gesetzlichen Regelung wird er durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt (allgemeiner Gerichtsstand).
Davon abweichend können Kaufleute vertraglich einen besonderen Gerichtsstand vereinbaren; bei Verbrauchern ist dies nicht möglich.
Davon abweichend können Kaufleute vertraglich einen besonderen Gerichtsstand vereinbaren; bei Verbrauchern ist dies nicht möglich.
Vertragsrecht
- Ein Vertrag unterliegt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das beinhaltet die Abschlussfreiheit, die Inhaltsfreiheit und, die Ihnen bereits bekannte Formfreiheit.
- Zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit hat der Gesetzgeber jedoch auch zwingende Einschränkungen geregelt. Die Nichtbeachtung führt ggf. zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
- Um unangemessene Benachteiligungen einer Vertragspartei zu vermeiden, hat der Gesetzgeber beispielsweise die Gestaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
- Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (= Einigung), die in der Absicht abgegeben werden, einen bestimmten rechtlichen Erfolg zu erzielen.
- Der Antrag muss an eine bestimmte Person gerichtet sein.
- Der Antrag muss so formuliert werden, dass die Annahme durch ein bloßes „JA“ zustande kommen kann.
- Die Annahme muss sofort bzw. in angemessener Zeit erfolgen.• Eine abgeänderte oder verspätete Annahme gilt als neuer Antrag.
- Ein Vertrag begründet ein Schuldverhältnis. Die Vertragspartner werden hierdurch zur Erbringung der versprochenen Leistung verpflichtet (Verpflichtungsgeschäft).
- Das Schuldverhältnis erlischt, indem die Vertragspartner die jeweils geschuldete Leistung erbringen (Erfüllungsgeschäft)
Auszug aus dem BGB
§ 433 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
§ 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
§ 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Definition Beschaffung
Unter Beschaffung werden alle diejenigen Tätigkeiten zusammengefasst, die dazu dienen, das Unternehmen mit Werkstoffen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), Betriebsmittel, Dienstleitungen, Handelswaren sowie Rechten und Informationen aus unternehmensexternen Quellen (Güter- und Dienstleistungsmärkte) zu versorgen.
Die Versorgungsquelle liegt in der Regel außerhalb des Unternehmens.
Dabei wird die Versorgung mit Kapital und Mitarbeitern nicht unter das Aufgabenfeld der Beschaffung integriert.
Die Versorgungsquelle liegt in der Regel außerhalb des Unternehmens.
Dabei wird die Versorgung mit Kapital und Mitarbeitern nicht unter das Aufgabenfeld der Beschaffung integriert.
Aufgaben der Beschaffung
• die richtigen Materialarten in der richtigen Materialqualität (Was?) und
• in der richtigen Menge zum richtigen Zeitpunkt (Wann?)
• bei ausgewählten Lieferanten zu organisieren (Wo?)
• in der richtigen Menge zum richtigen Zeitpunkt (Wann?)
• bei ausgewählten Lieferanten zu organisieren (Wo?)
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Herausgeber: Landesbildungsserver Baden-Württemberg
Quelle: https://www.schule-bw.de/
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Ziele der Beschaffung
Das oberste Ziel eines Unternehmens ist die Gewinnmaximierung. Eine Maximierung des Gewinns kann nur dann erreicht werden, wenn auch die Beschaffung eine Kostenminimierung verfolgt. Eine Minimierung der Kosten im Beschaffungsbereich kann bspw. durch Preisvergleiche und Preisverhandlungen mit potenziellen Lieferanten, durch Rabatte beim Transport oder durch eine hohe Bestellmenge (Mengenrabatte) erreicht werden.
Beschaffungsrichtlinien
Beschaffungsrichtlinien enthalten verbindliche Regelungen für die Beschaffung von Sachgütern und externen Dienstleistungen.
Beispiele für Regelungen bei der Beschaffung sind:
Beispiele für Regelungen bei der Beschaffung sind:
- Grundsätzlich sollen Beschaffungen als Käufe abgewickelt werden.
- besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf und anderen Erwerbsmöglichkeiten (z.B. Leasing, Mietkauf), ist zu prüfen, welche Vertragsart am wirtschaftlichsten ist, d.h., das Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung und dem verlangten Preis soll möglichst günstig sein.
- es sind stets mehrere Angebote einzuholen, die unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit miteinander verglichen werden müssen (Ausnahme: C-Güter).
- Lieferanten sind mithilfe der Lieferantenbeurteilung (Nutzwertanalyse) auszuwählen.
- bei der Durchführung von Beschaffungsmaßnahmen sind, soweit es sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar ist, elektronische Verfahren zu nutzen, und zwar für den gesamten Beschaffungsprozess (E-Procurement ).
- soweit es sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar ist, sollen wichtige gleichartige Sachgüter von verschiedenen Lieferanten bezogen werden.
- Grundsätze der nachhaltigen Beschaffung in Form von Nachhaltigkeitsstandards sind zu beachten; dabei spielen vor allem ökologische Gesichtspunkte (z.B. Richtwerte für den Energieverbrauch von Geräten, für die Umweltbelastung durch umweltschädliche Materialien; Verwendung von Recyclingpapier, von Produkten mit Umweltsiegel; kurze Transportwege), soziale Gesichtspunkte (z.B. Mindeststandards für menschenwürdige Arbeitsbedingungen) und ökonomische Gesichtspunkte (z.B. faire Preise und faire Produktionsbedingungen für Erzeugnisse aus Entwicklungsländern) eine große Rolle.