1.1 Lebe Deine Ausbildung, es wird Dein Job

Reiter

In dem Betrieb, in dem du arbeitest, bist du mitverantwortlich. Wofür du verantwortlich bist, dass solltest du von Anfang an klären und immer beachten. Deshalb ist es wichtig, dass du die Ziele deiner Ausbildung kennst und über das System der Berufsausbildung Bescheid weisst.
Auch die gesetzlichen Grundlagen und deren Inhalte sollten dir nicht verzaubert vorkommen, sondern hier solltest du den Durchblick haben.
Und den Durchblick erhälst du genau hier!
Lernfeld 1: Die eigene Rolle im Betrieb mitgestalten und den Betrieb präsentieren
  
Als erstes nehmen wir in den Blick, was eine duale Berufsausbildung in Deutschland ausmacht und warum das „Berufsprinzip“ einen besonderen Stellenwert auf dem deutschen Arbeitsmarkt hat

Grundsätzlich, ist zwischen „Beruf“ und „Arbeit“ zu unterscheiden.

Ein Beruf ist durch eine anerkannte Ausbildung im dualen System, an Vollzeitschulen und als Hochschulstudium zu erreichen und an formale Zertifikate und Normen gebunden. Ein Beruf beinhaltet Annahmen von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) und ist durch eine Ausbildungsordnung auf Grundlage des Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) geregelt. 
Dies bedeutet, dass ein/e ArbeitgeberIn bei der Personalsuche nach einem Kaufmann oder einer Kauffrau für Büromanagement, bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen kann.

Wohingegen eine ungelernte Kraft, die ggf. „nur“ Erfahrung mitbringt, ohne den Beruf erlernt zu haben, nicht zwingend alle Berufstätigkeitsfelder beherrscht.

Einen anerkannten Beruf erlernt zu haben, bedeutet, dass nicht nur die Arbeit getan wird, sondern beinhaltet auch das Begreifen von berufsbezogenen Arbeitsprozessen, selbstständiges berufliches Handeln sowie Probleme eigenständig lösen zu können. 
Das Erreichen von Handlungskompetenzen nach erfolgreichem Abschluss, ist DAS Ziel deiner Berufsausbildung!

Wenn du deine Abschlussprüfungen erfolgreich absolviert hast, trägst du den beruflichen Titel "Kaufmann/Kauffrau im Büromanagement".

Mit dem Abschlusszertifikat werden dir bestimmte berufliche Handlungskompetenzen ausgewiesen.

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hält im Rahmenlehrplan diese Kompetenzen wie folgt fest: 

"Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz. 
  • Fachkompetenz - Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig lösen und das Ergebnis beurteilen zu können. 
  • Selbstkompetenz - Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte. 
  • Sozialkompetenz - Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität. 
Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz. 
  • Methodenkompetenz - Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte). 
  • Kommunikative Kompetenz - Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen. 
  • Lernkompetenz - Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen." (Quelle: https://www.kmk.org/fileadmin/pdf/Bildung/BeruflicheBildung/rlp/KaufmannBueromanagement13-09-27-E_01.pdf)
Die Ausbildungsordnung legt gemäß §5 BBiG folgende Inhalte fest:
  1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes
  2. die Ausbildungsdauer
  3. das Ausbildungsberufsbild: berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind
  4. den Ausbildungsrahmenplan: sachliche und zeitliche Gliederung der Vermittlung
  5. die Prüfungsanforderungen
Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz beinhaltet alle zu erwerbenden Kompetenzen, die durch die Berufsschule vermittelt werden. 

Der Ausbildungsrahmenplan hingegen legt die zu erwerbenden Kompetenzen fest, die durch den Betrieb vermittelt werden. 

Der Rahmenlehrplan (durch KMK) und der Ausbildungsrahmenplan (Bestandteil der Ausbildungsordnung gemäß BBiG) werden in gemeinsam entwickelten Verfahren aufeinander abgestimmt.

Folgend findest du eine Liste aller zu erwerbenden Kompetenzen für deinen Ausbildungsberuf. 
Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen 
1 Büroprozesse.                         
1.1 Informationsmanagement
1.2 Informationsverarbeitung
1.3 bürowirtschaftliche Abläufe
1.4 Koordinations- und Organisationsaufgaben
2 Geschäftsprozesse
2.1 Kundenbeziehungsprozesse
2.2 Aufgabenbearbeitung und Nachbearbeitung
2.3 Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen
2.4 Personalbezogene Aufgaben
2.5 kaufmännische Steuerung
Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen von jeweils fünf Monaten
1 Auftragssteuerung und -koordination
1.1 Auftragsinitiierung
1.2 Auftragsabwicklung
1.3 Auftragsabschluss
1.4 Auftragsnachbearbeitung

2 kaufmännische Steuerung
2.1 Finanzbuchhaltung
2.2 Kosten- und Leistungsrechnung
2.3 Controlling

3 kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen
3.1 laufende Buchführung
3.2 Endgeldabrechnung
3.3 betriebliche Kalkulation
3.4 betriebliche Auswertungen

4 Einkauf und Logistik
4.1 Bedarfsermittlung
4.2 operativer Einkauf
4.3 strategischer Einkaufsprozess
4.4 Lagerwirtschaft
5 Marketing und Vertrieb
5.1 Marketingaktivitäten
5.2 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen
5.3 Kundenbindung und Kundenbetreuung

6 Personalwirtschaft
6.1 Personalsachbearbeitung
6.2 Personalbeschaffung und -entwicklung

7 Assistenz und Sekretariat
7.1 Sekretariatsführung
7.2 Terminkoordination und Korrespondenzbearbeitung
7.3 Organisation von Reisen und Veranstaltungen

8 Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement
8.1 Öffentlichkeitsarbeit
8.2 Veranstaltungsmanagement

9 Verwaltung und Recht
9.1 Kunden- und Bürgerorientierung
9.2 Rechtanwendung
9.3 Verwaltungshandeln

10 öffentliche Finanzwirtschaft
10.1 Finanzwesen
10.2 Haushalts- und Kassenwesen
Abschnitt C

Pflichtqualifikationen, gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 Ausbildungsbetrieb
1.1 Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur
1.2 Produkt- und Dienstleistungsangebot
1.3 Berufsbildung
1.4 arbeits-, sozial-, mittbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz
1.6 Umweltschutz
1.7 Wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln
2 Arbeitsorganisation
2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel
2.2 Arbeitsplatzergonomie
2.3 Datenschutz und Datensicherheit
2.4 qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen

3 Information, Kommunikation, Kooperation
3.1 Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen
3.2 Kommunikation
3.3 Kooperation und Teamarbeit
3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
Wenn dich die einzelnen Inhalte noch detaillierter interessieren, kannst du dich über den gesamten Ausbildungsinhalt und den dir zur Verfügung stehenden Wahlqualifikationen hier erkundigen. Den Rahmenlehrplan und Ausbildungslehrplan findest du ab Seite 26.
Die Verantwortlichkeiten für eine duale Berufsausbildung, wie du sie derzeit absolvierst, sind auf Bund und Länder verteilt.

Die Zuständigkeit des schulischen Teils, welchen du in der Berufsschule absolvierst, liegt bei den Ländern. Das ist im Grundgesetz verankert. Die sogenannte „Kulturhoheit der Länder“ schreibt das gesamte Schulwesen (Organisation, Rahmenlehrpläne, Finanzierung ect.) den Ländern zu.

Die Zuständigkeit für den betrieblichen Teil der Berufsausbildung liegt beim Bund. Das 1969 verabschiedete Berufsbildungsgesetzt (BBiG) beinhaltet alle Rahmenbedingungen, wie z.B. die Ausbildungsordnungen der betrieblichen Ausbildung. Dabei arbeiten staatliche und nicht-staatliche AkteurInnen im Hauptausschuss des BBiG zusammen, um gemeinsam über Ausbildungsordnungen (AO) oder Ausbildungsneuordnungen abzustimmen (gemeinsame Entscheidungsfindung). Dies geschieht in Form des Korporatismus, dabei werden gesellschaftliche Organisationen (Gewerkschaften, Arbeitnehmerverbände) in politische Entscheidungsprozesse eingebunden. 
Dual bedeutet, dass eine Berufsausbildung an zwei Lernorten stattfindet, dem Lernort Betrieb und dem Lernort Schule.
So wird eine möglichst breite Wissensvermittlung erreicht, in dem der praxisnahe, berufsbezogene Teil im Betrieb und der praxisferne theoretische Teil (inkl. Allgemeinbildung) in der Berufsschule vermittelt wird.

Voraussetzung ist, dass die Berufsschulen mit den Betrieben und umgekehrt eng zusammenarbeiten.

So muss beispielsweise dein Ausbilder oder deine Ausbilderin, Zeugnisse der Berufsschule unterzeichnen. Damit wird gewährleistet, dass dem Betrieb der Stand Deiner schulischen Leistungen bekannt ist.
Krankmeldungen für Tage, in denen du Berufsschulunterricht hättest, müssen sowohl der Schule als auch dem Betrieb gemeldet werden.
Weiter ist festgehalten, dass dein Urlaubsanspruch grundsätzlich in den Schulferien gewährt werden soll. Denn du hast in der Regel keinen Anspruch auf gesonderten Urlaub außerhalb der Schulferien, es handelt sich, wie bei den allgemeinbildenden Schulen, um eine Schulpflicht, der du mindestens bis zur Vollendung deines 18. Lebensjahres nachkommen musst.
Die fortschreitende Digitalisierung und der globale Wandel können es notwendig werden lassen, einen neuen Ausbildungsberuf zu schaffen oder bestehende Ausbildungsordnungen zu überarbeiten (novellieren).

Die letzte Novellierung deines Ausbildungsberufes hat am 01. August 2014 stattgefunden.

Der ehemalige Ausbildungsberuf „Bürokauffrau/Bürokaufmann“, Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation“ und der Ausbildungsberuf „Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation im öffentlichen Dienst“ wurden aufgrund der neuen Anforderungen an den Beruf in einer neuen Ausbildungsordnung zusammengeführt.

Von nun an wird die Ausbildung unter dem Titel „Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement“ geführt

Zum einen hat die Überarbeitung der Ausbildungsordnung neue Tätigkeitsfelder der Ausbildung erschlossen, um den aktuellen Anforderungen Rechnung zu tragen. Zum anderen führt die Zusammenführung der drei ehemaligen Berufsfelder in einen Ausbildungsberuf zu einer erhöhten Durchlässigkeit und verbesserten Mobilität auf dem Arbeitsmarkt, was die Chancen auf diesem erhöhen. 

Die Berufsausbildung zum/zur „Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement“ wird in drei Kernbereiche aufgegliedert.

Abschnitt A – Pflichtqualifikationen: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen.
Abschnitt B – Wahlqualifikationen: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen von jeweils fünf Monaten.
Abschnitt C – Pflichtqualifikationen: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Näheres zu den Inhalten der einzelnen Abschnitte findest du im Reiter Rahmenlehrplan und Ausbildungsrahmenplan!
Verorten wir deinen Ausbildungsberuf im deutschen Berufsausbildungssystem:

Die Kauffrau/ der Kaufmann für Büromanagement ist im dualen Berufsausbildungssystem in der Sek II zu finden.
Meist bedarf es eines mittleren Schulabschlusses als Voraussetzung, obwohl formal gesehen für die duale Berufsausbildung keine expliziten Voraussetzungen gegeben sind.
Bei der dualen Berufsausbildung zur Kauffrau/ zum Kaufmann im Büromanagement handelt sich um einen vollqualifizierenden und staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Die Ausbildungsdauer liegt durchschnittlich bei etwa 3 Jahren. Die duale Berufsausbildung der Kauffrau/ des Kaufmanns für Büromanagement unterliegt der Grundlage des BBiG und der erlassenen Ausbildungsordnung. Die Zuständigkeiten des betrieblichen Teils übernehmen dabei die Kammern. Der schulische Teil liegt mit der Erarbeitung der Rahmenlehrpläne im Aufgabenbereich der Länder.
Durch das System der Organisation und Umsetzung von Ausbildungsordnungen durch das BBiG handelt es sich um staatlich normierte, standardisierte und zertifizierte Berufsausbildungen. Das bedeutet, dass es sich um Berufsausbildungen handelt, die deutschlandweit anerkannt werden, was die berufliche Mobilität auf dem Arbeitsmarkt positiv beeinflusst.  

Berufliche Kompetenzen (Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse), die zu einer gesellschaftlichen und beruflichen Teilhabe befähigen sollen, sind das Kernziel einer Berufsausbildung!

Die Allokationsfunktion dient der Zuweisung einer Arbeitskraft auf eine bestimmte Position auf dem Arbeitsmarkt (die richtige Person für eine speziell ausgeschriebene Stelle aussuchen zu können). Dies ist durch die Standardisierung von staatlich anerkannten Ausbildungsberufen wesentlich leichter, da bestimmte berufliche Qualifikationen vorausgesetzt werden können.

Das Ganze ist Teil des „Berufsprinzips“. Einem Beruf werden verschiedene Funktionen zugeschrieben, die über das alltägliche berufliche Handeln hinausgehen!
  • Erwerbsfunktion (Sicherung des Lebensunterhalts)
  • Sozialisationsfunktion (Annahmen von Verhaltensweisen, Umgangsformen etc., was jemand „ist“, wird vom Beruf bestimmt, umfasst die gesamte Persönlichkeit)
  • Strukturierungsfunktion (Beruf wirkt sich auf verschiedene Ebenen eines Menschen aus, individuell, gesellschaftlich und betrieblich)
  • Allokationsfunktion (Zuweisung von Personen auf Stellen auf dem Arbeitsmarkt)
  • Selektionsfunktion (Arbeitsmarktchancen sind von den vorzuweisenden beruflichen Zertifikaten abhängig)
  • Statuszuweisung (Position in der Gesamtgesellschaft)
Wie du dir sicher denken kannst, ist die Organisation und Ordnung, anerkannter Berufsausbildungen durch VIELE Gesetze, genauestens geregelt. Dies dient der Sicherung von qualitativen Standards!
Das Berufsbildungsgesetz regelt in Deutschland die betriebliche Berufsausbildung, die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung. Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.
Quelle: Wikipedia

In den folgenden Reitern findest du einige wichtige Informationen über die Ausbildungsregelung aus dem BBiG, die deine Ausbildung betreffen!
Schau rein und lerne wichtige Dinge!
Bis vor einiger Zeit war es üblich, dass während einer Ausbildung eine Zwischenprüfung (etwa nach der Hälfte der Ausbildungszeit) und am Ende der Berufsausbildung eine Abschlussprüfung absolviert werden musste. Diese Prüfungsregelungen wurden vollständig überarbeitet. 

Heute wird zwar ebenfalls eine Art Zwischenprüfung absolviert, die Note dieser Prüfung fließt aber mit 25% in die Endnote mit ein. Diese Prüfung wird als eine Teilabschlussprüfung (Teil I) bezeichnet und findet nach etwa der Hälfte der Ausbildungszeit als schriftliche Prüfung in dem Prüfungsfach „informations-technisches Büromanagement“ statt. 
Die Prüfungsdauer ist auf 120 Minuten festgelegt. 

Die zweite Teilabschlussprüfung (Teil II), findet am Ende der Berufsausbildung in Form zweier schriftlicher und einer mündlichen Prüfung statt. 

Geprüft werden die Fächer:

     a. „Kundenbeziehungsprozesse“ (150 Minuten, schriftlich)
     b. „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ (20 Minuten, fallbezogenes Fachgespräch)
     c. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (60 Minuten, schriftlich)

Die Endnote setzt sich anschließend wie folgt zusammen:

     25% der Teilabschlussprüfung (Teil I)
     30% der Teilabschlussprüfung (Teil II), Punkt a
     35% der Teilabschlussprüfung (Teil II), Punkt b
     10% der Teilabschlussprüfung (Teil II), Punkt c

Die gesamte Prüfungsordnung findest du hier.
Der Betrieb, in dem du deine Berufsausbildung absolvierst, bzw. die für dich zuständigen AusbilderInnen, haben dafür Sorge zu tragen, dass dir die berufliche Handlungskompetenz vermittelt wird, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Dies soll in einer zeitlichen und sachlichen Gliederung erfolgen, so dass du das Ziel der Berufsausbildung innerhalb der Ausbildungszeit auch erreichen kannst.

Deine Pflicht ist es, während deiner Berufsausbildung, Ausbildungsnachweise ordentlich und gewissenhaft zu führen, dazu muss dir die Möglichkeit gegeben werden, dies an deinem Arbeitsplatz zu tun. Dein Ausbilder oder deine Ausbilderin, muss diese Nachweise regelmäßig überprüfen.

Weiter ist es deine Pflicht, die Bereitschaft und Mühe aufzubringen, gewissenhaft daran mitzuarbeiten, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erreichen, die zum Ausbildungsziel führt.
Außerdem bist du dazu verpflichtet, die dir im Kontext deiner Berufsausbildung aufgetragenen Arbeiten gewissenhaft und sorgfältig auszuführen. Anweisungen, die du von deiner Ausbilderin, deinem Ausbilder oder anderweitig weisungsbefugten Personen erhältst, sofern diese im Kontext der Berufsausbildung stehen, musst du befolgen.

Beachte: Wenn du deinen Ausbildungsnachweis nicht sorgfältig oder unvollständig führst, kann dich das die Zulassung zur Abschlussprüfung kosten. Das Nicht-beachten von Anweisungen oder das Missachten dir aufgetragener Aufgaben, kann bei wiederholtem Vorkommen sogar zur Auflösung deines Ausbildungsvertrages führen.
Laut § 10 BBiG, ist jedes Unternehmen, welches Auszubildende einstellt, verpflichtet, mit dem/der Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag abzuschließen!
Insbesondere das Jugendschutzgesetz ist bei der Anfertigung von Ausbildungsverträgen bedeutend und muss rechtmäßige Anwendung finden! 

Das Jugendschutzgesetz wird an späterer Stelle tiefergehend betrachtet…..

….nun aber betrachten wir weiter die Ausgestaltung eines Ausbildungsvertrages. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Ausbildungsvertrag nur als schriftliche Fassung Gültigkeit besitzt, und er zwischen Ausbildenden und Auszubildenden geschlossen wird

Sollte der oder die Auszubildende noch nicht Volljährig (18 Jahre) sein, so ist der Vertrag von einem gesetzlichen Vertreter (Mutter, Vater, Erziehungsberechtigte, etc.), ebenfalls zu unterzeichnen.

§ 34 BBiG überträgt den zuständigen Stellen die Aufgabe, ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen. Wenn also ein Ausbildungsvertrag zwischen zwei Parteien zustande gekommen ist, ist dieser den zuständigen Stellen (z.B. IHK oder HWK) umgehend zu melden!

Diese Meldung ist Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung!

§ 11 des BBiG setzt die Mindestinhalte eines Ausbildungsvertrages fest!
Laut §11 BBiG müssen folgende Punkte in einer Vertragsniederschrift beinhaltet sein:
  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  3. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  4. Dauer der Probezeit
  5. Zahlung und Höhe der Vergütung
  6. Dauer des Urlaubs
  7. Kündigungsvoraussetzungen
  8. Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) „Das neue Berufsbildungsgesetz (BBiG)“ (2020), Seite 14.

Aus einem unterzeichneten Ausbildungsvertrag ergeben sich Rechte und Pflichten, wie bereits weiter oben erwähnt, sowohl für dich als auch für das Unternehmen, mit dem du den Vertrag geschlossen hast.

Die Pflichten des Unternehmens bzw. des Ausbilders oder der Ausbilderin sind….
…. deine Ausbildung qualifizierend und planmäßig (zeitliche und sachliche Gliederung) zu gestalten,
…. die vertraglich vereinbarten Konditionen einzuhalten,
…. ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen,
…. dich für den Berufsschulunterricht und für Prüfungen freizustellen,
…. dir adäquates Lern- und Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen und
…. dir ein Arbeits-/Ausbildungszeugnis auszustellen!

Deine Pflichten als Auszubildender oder Auszubildende sind es…
…. deiner Lernpflicht nachzukommen,
…. das Einhalten von betrieblichen Vorgaben (Betriebsordnung, Betriebsgeheimnisse (Schweigepflicht),
…. das ordentliche Führen deines Berichtheftes und
…. deine Bereitschaft an Ausbildungsmaßnahmen und natürlich auch am Berufsschulunterricht teilzunehmen!

Weitere Vorgaben, die durch das BBiG geregelt werden, betreffen die Probezeit und Kündigungsbedingungen.

Diese beiden Punkte sind in den §§ 22 und 20 BBiG geregelt.

So darf die gesetzliche Probezeit - diese beginnt mit dem ersten Tag der Ausbildung - nicht weniger als einen Monat aber auch nicht länger als vier Monate betragen.

Die Bedingungen für eine Kündigung sind in folgenden Fällen erfüllt:

Während der Probezeit:
  • kann der Vertrag von dem oder der Auszubildenden oder vom Unternehmen ohne Einhaltung von Kündigungsfristen oder Angabe von Gründen gekündigt werden.
Nach der Probezeit: 
  • kann der Vertrag entweder fristlos, im Falle von schwerwiegenden Vergehen und unter Angabe von Gründen, beiderseitig
  • oder in Form einer ordentlichen Kündigung von Seiten des/der Auszubildenden unter Angabe von Gründen, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden!
Wichtig: Eine Kündigung ist NUR rechtsgültig, wenn sie in schriftlicher Form vorliegt. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam!

Das BBiG definiert auch die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses unter Einbezug der Möglichkeiten, das Ausbildungsverhältnis zu verkürzen oder zu verlängern.

BBiG § 21 Beendigung besagt, dass
  1. das Ausbildungsverhältnis als beendet gilt, sobald die Ausbildungsdauer abgelaufen ist,
  2. das Ausbildungsverhältnis beendet ist, sobald (auch vor Ablauf der Ausbildungszeit) die Abschlussprüfung bestanden wurde,
  3. das Ausbildungsverhältnis, falls die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, auf Verlangen bis zum nächstmöglichen Nachschreibetermin verlängert werden kann.
Wenn die Ausbildung beendet ist und du oder einer deiner Mit-Auszubildenden ohne weitere Absprachen weiter beschäftigt werden, so gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Diese Vorgabe wird ebenfalls durch das BBiG geregelt und in § 24 festgehalten.

 § 8 des BBiG befasst sich mit der Möglichkeit, die Ausbildung verkürzen oder verlängern zu können.

Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer ist nur in bestimmten Fällen möglich:
  • nur auf gemeinsamen Antrag (Auszubildende und Ausbilder) bei der zuständigen Stelle, unter der Voraussetzung, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit, dennoch zu erreichen ist.
Eine Verlängerung kann in Ausnahmefällen erwirkt werden, wenn
  • der/die Auszubildende einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellt, unter der Angabe der Notwendigkeit der Verlängerung, um das Ausbildungsziel noch erreichen zu können. Zur Entscheidungsfindung werden die Ausbildenden vorab angehört.
Es gibt verschiedene Arten von Tarifverträgen!

Die drei wichtigsten Gruppen darunter sind:
  1. Entgelttarifverträge - regeln die Grundvergütung, also das Gehalt. Dies betrifft auch die Vergütung von Auszubildenden.
  2. Rahmentarifverträge - beinhalten meist die Beschreibung von Tätigkeits- und Qualifikationsmerkmalen für die einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen. 
  3. Manteltarifverträge - enthalten Rahmenbedingungen wie z.B. Arbeitszeiten, Anspruch auf Urlaub, Einstellungs- und Kündigungsbedingungen, sowie Kündigungsfristen, Krankheitsregelungen und Lohnzuschläge für z.B. Nachtschichten, Feiertagsdienst etc. 
Da Jugendliche häufig direkt nach Beendigung der 10. Klasse mit einer Ausbildung beginnen, sind diese meist noch nicht volljährig, also noch keine 18 Jahre alt. 

Wie war es bei dir? Wie alt warst du als du mit deiner Ausbildung begonnen hast? 

Wenn du vielleicht erst 16 oder 17 Jahre alt warst oder bist, galten bzw. gelten für dich besondere Arbeitsschutzbedingungen. 
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) setzt einen rechtlichen Rahmen, um Jugendliche vor Überforderung und übermäßiger Belastung zu schützen! 

Im Folgenden findest du einige Auszüge aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Das vollständige Jugendarbeitsschutzgesetz findest du hier!
§ 2 - Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 4 - Arbeitszeit

(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).

(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).

(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbs bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbs bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.

(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.
§ 8 - Dauer der Arbeitszeit

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.

(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

Die Arbeitszeit für Erwachsene wird im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt und legt in § 3 - Arbeitszeit der Arbeitnehmer folgendes fest: 

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 9 - Berufsschule

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
  1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
  1. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,
  2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,
  3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
(4) (weggefallen)
§ 11 - Ruhepausen, Aufenthaltsräume

(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen 
1.      30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2.      60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage

Die Ruhepausen für Erwachsene ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unter § 4 geregelt:

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 15 - 5-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
§ 19 - Urlaub

(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.

(2) Der Urlaub beträgt jährlich
  1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
  2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
  3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.

(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.
§ 32 - Erstuntersuchung

(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
  1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
  2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.
§ 33 - Erste Nachuntersuchung

(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.

(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.

(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
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Dieser Text ist unter der Lizenz CC BY 4.0 International
Herausgeber: Landesbildungsserver Baden-Württemberg
Quelle: https://www.schule-bw.de/
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Während deiner Ausbildung wirst du mit einigen Institutionen und Interessenvertretungen in Berührung kommen. Die gesetzlichen Regelungen zur betrieblichen und schulischen Berufsausbildung sind komplex und liegen in den Aufgabenbereichen verschiedener Institutionen.

Diese Institutionen sorgen dafür, dass die rechtlichen Vorgaben bei Unklarheiten, Meinungsverschiedenheiten oder Auseinandersetzungen zur Anwendung kommen.

Folgend erhältst du eine Übersicht über die wichtigsten Interessenvertretungen und Institutionen.
Hier findest du ein sehr interessantes Video. Wie Du ein Mitglied des Betriebsrates werden kannst, dessen Aufgabe und die Rolle der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)! Schau einfach rein!
Die duale Berufsausbildung, wie wir sie in Deutschland vorfinden, ist ein Unikum und ausschließlich in anderen deutschsprachigen Räumen vorzufinden.
Im Ausland wird der „deutsche“ Weg der praxisorientierten dualen Berufsausbildung meist bewundert, im eigenen Land gerät sie jedoch immer häufiger in die Kritik. Sie sei zu starr, zu veraltet und Karrierewege scheinen häufig versperrt.

Warum ist das so und hast du in dem Zusammenhang schon mal das Wort „Bildungsexpansion“ gehört?

Bildungsexpansion beschreibt einen Prozess, in dessen Verlauf Jugendliche länger im Bildungssystem verbleiben und höhere Bildungsabschlüsse anstreben. Seit den 1950er Jahren hat sich die Zahl derjenigen, die ein Studium anstelle einer dualen Berufsausbildung beginnen, drastisch gesteigert, was nicht zuletzt dazu geführt hat, dass in Deutschland derzeit ein akuter Fachkräftemangel herrscht. 

Wenn aber wieder mehr Jugendliche eine duale Berufsausbildung beginnen sollen, müssen auch die Betriebe darin unterstützt werden, Ausbildungsplätze anzubieten

Aber wie kann die Ausbildung sowohl für den/die Auszubildende/n als auch für das ausbildende Unternehmen wieder attraktiver gestaltet werden?

Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung sind bereits viele Maßnahmen ins Leben gerufen worden. 

Unternehmen sollen z.B. darin unterstützt werden, dass eine Entbürokratisierung stattfinden soll. Das heißt im Klartext, dass ein/e AusbilderIn mit „weniger“ Bürokratie durch die Kammern zugelassen werden kann. 

Betriebe und Unternehmen wird zudem die Möglichkeit einer Verbundausbildung gegeben. Verbundausbildung heißt, wenn ein Unternehmen beispielsweise nicht alle in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte vermitteln kann, so können sich mehrere Betriebe zusammenschließen und sich so ergänzen, dass alle Inhalte der Berufsausbildung abgedeckt werden können.

Viele Unternehmen beschreiten innovative Wege, um sich attraktiv auf dem Ausbildungsstellenmarkt zu präsentieren. So gibt es mittlerweile große Ausbildungsmessen zur beruflichen Orientierung. Diese Veranstaltungen sollen den angehenden Auszubildenden die Wahl der Berufsausbildung im komplexen Ausbildungssystem erleichtern. Häufig beinhalten diese Veranstaltungen innovative Formate wie z.B. Azubi-Speed-Datings, bei denen ca. 10-minütige Bewerbungsgespräche zwischen AusbilderIn und dem/der Ausbildungssuchenden stattfinden. 

Wenn es dich interessiert, was es für Veranstaltungen gibt, findest du hier einen Veranstaltungskalender mit aktuellen Terminen für den Raum linker Niederrhein.
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