4.3 Effektiv und effizient - Beschaffungsprozesse durchführen
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Anfrage
Eine Anfrage ist formfrei und rechtlich unverbindlich. Ein Kunde erkundigt sich, zu welchen Preisen, Liefer- und Zahlungsbedingungen ein Lieferant seine Waren liefert.
Das (kaufmännische) Angebot
Das (kaufmännische) Angebot ist eine an eine bestimmte Person gerichtete Willenserklärung, mit der der Anbietende zu erkennen gibt, dass er eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu bestimmten Lieferbedingungen liefern will.
!!! Im Gegensatz zur Anfrage ist ein Angebot (ohne Einschränkungen) bindend.!!!
Die Bedingungen beziehen sich:
• auf das Verkaufsgut: Art, Güte, Qualität, Beschaffenheit, Menge, Preis (auch Nachlässe, Verpackungskosten),
• auf die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
• auf bestimmte Punkte des Rechts: Erfüllungsort, Gerichtsstand
Bei der Abgabe eines Angebotes gelten keine Formvorschriften.
Abgabe des Angebots:
Unter Anwesenden: mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges (konkludentes) Handeln.
Unter Abwesenden: schriftlich, telefonisch, per Telefax, online, etc.
Schriftlich abgefasste Angebote belegen ein Angebot in der Regel rechtssicher. Dies ist bei telefonischen, schlüssigem Handeln und vielen online Angeboten nicht der Fall. Um Irrtümer, Übermittlungsfehler oder Versprechen auszuschließen, werden mündliche oder telefonische Angebote häufig schriftlich bestätigt. Schriftliche Angebote können zudem bei Rechtsstreitigkeiten als Beweis dienen.
!!! Im Gegensatz zur Anfrage ist ein Angebot (ohne Einschränkungen) bindend.!!!
Die Bedingungen beziehen sich:
• auf das Verkaufsgut: Art, Güte, Qualität, Beschaffenheit, Menge, Preis (auch Nachlässe, Verpackungskosten),
• auf die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
• auf bestimmte Punkte des Rechts: Erfüllungsort, Gerichtsstand
Bei der Abgabe eines Angebotes gelten keine Formvorschriften.
Abgabe des Angebots:
Unter Anwesenden: mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges (konkludentes) Handeln.
Unter Abwesenden: schriftlich, telefonisch, per Telefax, online, etc.
Schriftlich abgefasste Angebote belegen ein Angebot in der Regel rechtssicher. Dies ist bei telefonischen, schlüssigem Handeln und vielen online Angeboten nicht der Fall. Um Irrtümer, Übermittlungsfehler oder Versprechen auszuschließen, werden mündliche oder telefonische Angebote häufig schriftlich bestätigt. Schriftliche Angebote können zudem bei Rechtsstreitigkeiten als Beweis dienen.
Freizeichnungsklausel
Der Anbieter hat die Möglichkeit durch Freizeichnungsklauseln das ganze Angebot oder Teile des Angebotes unverbindlich zu machen. An Angebote, die unverbindlich sind, ist der Anbieter nicht gebunden.
Freizeichnungsklauseln werden vom Anbieter festgelegt und heben das Angebot auf oder schränken es ein.
Beispiele:
Freizeichnungsklauseln werden vom Anbieter festgelegt und heben das Angebot auf oder schränken es ein.
Beispiele:
- unverbindlich = das Angebot kann geändert oder zurückgenommen werden
- Preise freibleibend = die angegebenen Preise können sich ändern
- solange der Vorrat reicht = die Menge ist unverbindlich
- ohne Gewähr = das Angebot kann geändert oder zurückgenommen werden
- ohne Obligo = das Angebot kann geändert oder zurückgenommen werden
Anpreisung
Das Ausstellen von Waren im Schaufenster, Automaten, Verkaufsräumen, sowie das Anpreisen von Waren und Dienstleistungen in Prospekten, Katalogen, Internet, Anzeigen in Zeitungen und Postwurfsendungen sind im rechtlichen Sinne kein Angebot, sondern eine an die Allgemeinheit gerichtete Anpreisung. Damit werden lediglich die potentiellen Kunden aufgefordert, selbst einen Antrag an den Verkäufer zu richten.
Rabattarten
- Mengenrabatt: Bei hoher Stückzahl, reduziert sich der Preis. (Ziel: Die abgesetzte Menge und die Umschlagshäufigkeit der Ware soll maximiert werden)
- Naturalrabatt: Beim Naturalrabatt erhält der Käufer statt eines Preisnachlasses unentgeltliche Exemplare.
- Dabei wird zwischen Drauf- und Dreingabe unterschieden.
- Draufgabe: Der Käufer bezahlt die von ihm gewünschten Güter und erhält zusätzliche Güter kostenlos.
- Dreingabe: Der Käufer bezahlt nur einen Teil der von ihm erworbenen Güter. Der restliche Teil ist kostenlos.
- Dabei wird zwischen Drauf- und Dreingabe unterschieden.
- Treuerabatt: Der Treuerabatt dient als Anreiz für einen Abnehmer, eine Ware nach Möglichkeit ausschließlich von einem Lieferanten zu beziehen. Treuerabatte dienen somit der längerfristigen Kundenbindung.
- Einführungsrabatt: Dieser Rabatt wird bei der Einführung von neuen oder neuartigen Produkten gewährt, um die Einführungsphase zu verkürzen.
- Wiederverkäuferrabatt: Der Wiederverkäuferrabatt ist die dem Groß- und Einzelhändler gewährte Handelsspanne bei Waren, deren Endverkaufspreis vom Hersteller festgesetzt wird. Er soll dem Händler einen angemessenen Gewinn sichern.
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Herausgeber: Landesbildungsserver Baden-Württemberg
Quelle: https://www.schule-bw.de/
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Zahlungsbedingungen
Als Zahlungsbedingungen (auch Zahlungskonditionen oder Zahlungsmodalitäten) werden die Bedingungen bezeichnet, mit denen eine Rechnung zu begleichen ist. Sie sind Bestandteil des dazugehörenden Kaufvertrages und werden je nach Marktmacht vom Lieferanten beziehungsweise Verkäufer und/oder vom Kunden festgelegt.
Eine Anzahlung wird insbesondere zur Finanzierung großer Aufträge, von unbekannten oder unsicheren Kunden oder bei Sonderanfertigungen verlangt.
Der Käufer wird erst nach der vollständigen Bezahlung Eigentümer der Ware. (§ 501 ff. BGB)
Beim Ratenkauf wird oft zusätzlich vereinbart, dass die Weiterveräußerung der Ware bis zur ihrer vollständigen Bezahlung verboten ist. Verkauft der Käufer die Ware vor ihrer vollständigen Bezahlung, macht er sich der Unterschlagung (§246 StGB) schuldig.
- Kauf gegen Anzahlung:
Eine Anzahlung wird insbesondere zur Finanzierung großer Aufträge, von unbekannten oder unsicheren Kunden oder bei Sonderanfertigungen verlangt.
- Vorauszahlung:
- Barzahlung:
- Zielkauf:
- Ratenzahlung:
Der Käufer wird erst nach der vollständigen Bezahlung Eigentümer der Ware. (§ 501 ff. BGB)
Beim Ratenkauf wird oft zusätzlich vereinbart, dass die Weiterveräußerung der Ware bis zur ihrer vollständigen Bezahlung verboten ist. Verkauft der Käufer die Ware vor ihrer vollständigen Bezahlung, macht er sich der Unterschlagung (§246 StGB) schuldig.
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Lieferbedingungen
Im Handelsverkehr übliche, bei Kaufverträgen und Werkverträgen getroffene Vereinbarungen, die die näheren Einzelheiten der Vertragsabwicklung festlegen, z.B. Abmachungen über Verpackung, Aufmachung, Liefertermin, Erfüllungsort etc.
Durch Vertrag können folgende Lieferungsbedingungen vereinbart werden:
• ab Werk (ab Lager, ab Fabrik), d.h., der Käufer trägt ohne Ausnahme alle Kosten der Beförderung;
• unfrei (ab hier, ab Bahnhof, ab Bahnhof hier), d. h., der Verkäufer trägt die Versandkosten bis zum Versandbahnhof, alle weiteren Kosten trägt der Käufer (gesetzliche Regelung);
• frei Waggon (Schiff), d.h., der Verkäufer übernimmt das Rollgeld und die Verladekosten; die restlichen Beförderungskosten trägt der Käufer
• frachtfrei (frei dort, frei Bahnhof, frei Bahnhof dort), d.h., der Verkäufer trägt die Kosten bis zum Bestimmungsbahnhof;
• frei Haus (frei Keller, frei Lager), d.h., der Verkäufer übernimmt alle Beförderungskosten.
Durch Vertrag können folgende Lieferungsbedingungen vereinbart werden:
• ab Werk (ab Lager, ab Fabrik), d.h., der Käufer trägt ohne Ausnahme alle Kosten der Beförderung;
• unfrei (ab hier, ab Bahnhof, ab Bahnhof hier), d. h., der Verkäufer trägt die Versandkosten bis zum Versandbahnhof, alle weiteren Kosten trägt der Käufer (gesetzliche Regelung);
• frei Waggon (Schiff), d.h., der Verkäufer übernimmt das Rollgeld und die Verladekosten; die restlichen Beförderungskosten trägt der Käufer
• frachtfrei (frei dort, frei Bahnhof, frei Bahnhof dort), d.h., der Verkäufer trägt die Kosten bis zum Bestimmungsbahnhof;
• frei Haus (frei Keller, frei Lager), d.h., der Verkäufer übernimmt alle Beförderungskosten.
„ab Werk“:
- Käufer trägt alle Kosten.
- Gesetzliche Regelung. Der Verkäufer trägt das erste Rollgeld, die restlichen Kosten trägt der Käufer. (auch ab hier, frei Bahnhof hier, ab Versandstation) Rollgeld: Die Kosten für den Transport der Ware von der Niederlassung des Verkäufers bis zur Versandstation (z.B. Bahnhof).
- Der Verkäufer trägt das erste Rollgeld und die Verladekosten, die restlichen Kosten trägt der Käufer.
- Der Verkäufer trägt das erste Rollgeld, die Beladekosten und die Frachtkosten.
- Der Verkäufer trägt alle Kosten.
- Weg vom Lieferanten zur Beladestation (z. B. zu einem Bahnhof, Speditionslager, Flughafen)
- Weg von der Entladestation bis zum Empfänger
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Erfüllungsort
Der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungen zu erbringen hat. Der Schuldner wird an dem Erfüllungsort durch rechtzeitige und mangelfreie Leistungserbringung von seiner vertraglichen Verpflichtung befreit.
Gesetzlich ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers der Erfüllungsort für Waren und der Ort des Käufers der Erfüllungsort für Geld (die Bezahlung). Es ist möglich einen abweichenden Erfüllungsort vertraglich zu vereinbaren. (§269 BGB)
Beachten:
Der Erfüllungsort für die Zahlung ist der Wohnsitz des Käufers. Der Käufer hat auf seine Gefahr und Kosten das Geld an den Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers zu schicken, da Geldschulden Schickschulden sind. Der Erfüllungsort (Wohnsitz des Käufers) dient nur noch dem Nachweis, dass das Geld rechtzeitig bereitgestellt wurde.
Gesetzlich ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers der Erfüllungsort für Waren und der Ort des Käufers der Erfüllungsort für Geld (die Bezahlung). Es ist möglich einen abweichenden Erfüllungsort vertraglich zu vereinbaren. (§269 BGB)
Beachten:
Der Erfüllungsort für die Zahlung ist der Wohnsitz des Käufers. Der Käufer hat auf seine Gefahr und Kosten das Geld an den Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers zu schicken, da Geldschulden Schickschulden sind. Der Erfüllungsort (Wohnsitz des Käufers) dient nur noch dem Nachweis, dass das Geld rechtzeitig bereitgestellt wurde.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Ort bezeichnet, an dem Rechtsstreitigkeiten auf Grund einer unzureichenden Erfüllung des Kaufvertrages ausgetragen werden. Allgemeiner gesetzlicher Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Beklagten, besonderer gesetzlicher Gerichtsstand ist der gesetzliche Erfüllungsort. Ein vertraglich vereinbarter Gerichtsstand ist nur noch unter Kaufleuten und juristischen Personen möglich.
- Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5.000,00 Euro ist das
- Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5.000,00 Euro ist das
- Der Sitz des Verkäufers ist der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Lieferung (Warenschuld).
- Der Sitz des Käufers ist der Gerichtsstand für Streitigkeiten um die Bezahlung (Geldschuld).
- Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5.000,00 Euro ist das
- Amtsgericht zuständig.
- Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5.000,00 Euro ist das
- Landgericht zuständig
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender); der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Hauptzweck ist die Erleichterung von Vertragsabschlüsse.
AGB werden nur dann Bestandteil eines Kaufvertrages, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist (auch möglich durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses).
Vorteile: (hauptsächlich für den Verwender (Unternehmen)):
Das BGB enthält strenge und detaillierte Vorschriften darüber, welche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden dürfen und welche Bestimmungen dagegen unzulässig und damit unwirksam sind.
Wird der Kunde entgegen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Bestimmung in den AGB unangemessen benachteiligt oder wird Klausel unklar formuliert so ist diese unzulässig. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Absatz 2 BGB), der Kunde ist hier im Vorteil.
AGB werden nur dann Bestandteil eines Kaufvertrages, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist (auch möglich durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses).
Vorteile: (hauptsächlich für den Verwender (Unternehmen)):
- Vertragsbestandteile, die Gegenstand der AGB sind, müssen nicht bei jedem Vertragsabschluss neu vereinbart werden
- Verträge werden vereinheitlicht
- der wirtschaftlich Schwächere kann benachteiligt werden (z.B. Verbraucher, kleines Unternehmen), da der Verwender die Bedingungen aufstellt;
- Überprüfungen der häufig umfangreichen Formulierungen sind schwierig;
- Änderungen der Bedingungen sind nur schwer durchsetzbar.
Das BGB enthält strenge und detaillierte Vorschriften darüber, welche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden dürfen und welche Bestimmungen dagegen unzulässig und damit unwirksam sind.
Wird der Kunde entgegen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Bestimmung in den AGB unangemessen benachteiligt oder wird Klausel unklar formuliert so ist diese unzulässig. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Absatz 2 BGB), der Kunde ist hier im Vorteil.
- Beispiele:
- Weitergabe kurzfristiger Preiserhöhungen an den Kunden durch eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen
- Ausschluss oder Einschränkung von Gewährleistungsrechten, die dem Kunden zustehen.
- Ausschluss der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden (Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist ein Haftungsausschluss auch für leichte Fahrlässigkeit unzulässig.)
Lieferzeit
Die Lieferzeit ist der Zeitraum zwischen Auftragsaufgabe bis Verfügbarkeit der Ware beim Käufer. Bei vielen Geschäften, z. B. Einkauf im Discounter, fällt die Lieferung prompt an (der Käufer nimmt sich die Ware aus dem Regal) und fällt zeitlich noch mit der Bezahlung zusammen, oder fast zusammen.Bei zweiseitigen Handelsgeschäften wird in der Regel ein Liefertermin vertraglich vereinbart.
§ 271 Leistungszeit (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Das heißt: Verkäufer kann sofort liefern und der Käufer kann die sofortige Lieferung verlangen (Tageskauf/Sofortkauf).
Weitere Liefervereinbarungen:
§ 271 Leistungszeit (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Das heißt: Verkäufer kann sofort liefern und der Käufer kann die sofortige Lieferung verlangen (Tageskauf/Sofortkauf).
Weitere Liefervereinbarungen:
- Fixkauf:
- Die Lieferung der bestellten Ware wird zu einem bestimmten Kalendertag geliefert.
- Terminkauf:
- Eine bestimmte Lieferfrist, ein Lieferzeitraum bis zu dem geliefert werden muss, wird vereinbart.
- Kauf auf Abruf:
- Der Käufer kann innerhalb einer bestimmten Frist die Lieferung der Ware abrufen.
Verpackungskosten
Verpackungskosten kommen in zweierlei Formen vor. Zum einen entstehen sie im Zusammenhang mit dem Verkauf an sich und zum anderen zum Zweck des Transports der Waren.
Verkaufsverpackung
Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die notwendig, sind um das Produkt vor Verunreinigungen und Beschädigung zu schützen. Dies ist zum Beispiel bei Lebensmitteln der Fall, die ohne Verpackung gar nicht verkauft werden können (z.B. bei Wein in Flaschen, Buttermilch in Bechern, Kakaopulver in Dosen, Toastbrot in Folie).
Die Kosten der Verkaufsverpackung trägt der Verkäufer.
Transportverpackung
Transportverpackungen sind Verpackungen, die dazu dienen, Waren auf dem Weg vom Lieferanten bis zum Kunden vor Schäden zu bewahren. Typische Transportverpackungen sind Fässer, Kanister, Kisten, Paletten und Kartonagen.
Die Kosten der Versandverpackung trägt der Käufer.
Tara:
Tara bezeichnet das Gewicht einer Transportverpackung (Verpackungsgewicht). Die Verpackung umschließt die Ware. Demnach bezeichnet die Tara die Differenz zwischen dem Gesamtgewicht der Ware und dem Gewicht des reinen Inhaltes.
Verkaufsverpackung
Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die notwendig, sind um das Produkt vor Verunreinigungen und Beschädigung zu schützen. Dies ist zum Beispiel bei Lebensmitteln der Fall, die ohne Verpackung gar nicht verkauft werden können (z.B. bei Wein in Flaschen, Buttermilch in Bechern, Kakaopulver in Dosen, Toastbrot in Folie).
Die Kosten der Verkaufsverpackung trägt der Verkäufer.
Transportverpackung
Transportverpackungen sind Verpackungen, die dazu dienen, Waren auf dem Weg vom Lieferanten bis zum Kunden vor Schäden zu bewahren. Typische Transportverpackungen sind Fässer, Kanister, Kisten, Paletten und Kartonagen.
Die Kosten der Versandverpackung trägt der Käufer.
Tara:
Tara bezeichnet das Gewicht einer Transportverpackung (Verpackungsgewicht). Die Verpackung umschließt die Ware. Demnach bezeichnet die Tara die Differenz zwischen dem Gesamtgewicht der Ware und dem Gewicht des reinen Inhaltes.
Kaufvertragsarten
Unterscheidung nach der rechtlichen Stellung der Vertragspartner
- Bürgerlicher Kauf: Beide Vertragspartner kaufen oder verkaufen als Privatpersonen/Verbraucher.
- Handelskauf: Bei einem der beiden Vertragspartner, Käufer oder Verkäufer, handelt es sich um einen Kaufmann (Einseitiger Handelskauf) oder beide Vertragspartner schließen den Vertrag in ihrer Eigenschaft als Kaufmann ab (Zweiseitiger Handelskauf).
- Verbrauchsgüterkauf: Endverbraucher kauft Ware vom Unternehmen, lt. §476 ff. BGB gilt die Beweislastumkehr. (Tritt in den ersten 6 Monaten nach Käufern Sachmangel auf, wird davon ausgegangen, dass er schon bei Lieferung bestand Der Verkäufer hat die Ware zurückzunehmen Nach Ablauf von 6 Monaten liegt die Beweislast beim Käufer.)
- Kauf auf Probe: Der Käufer kauft eine Ware. Innerhalb einer vom Verkäufer bestimmten angemessenen Frist hat der Käufer ein Rückgaberecht. (auch Kauf zur Ansicht oder Probekauf)
- Kauf nach Probe: Beim Kauf nach Probe bestellt der Käufer auf der Basis einer Probe oder eines Musters eine Ware. Die die bestellte Ware muss mit der Probe übereinstimmen. (auch Kauf nach Muster)
- Kauf zur Probe: Beim Kauf zur Probe erwirbt der Käufer eine kleine Menge, um die Ware zu testen. Er muss die Testware also bezahlen. Gefällt sie ihm, kann er eine größere Menge kaufen.
- Stückkauf: Als Stückkauf bezeichnet man den Kauf einer genau identifizierbaren, einmaligen Ware, die bei Zerstörung oder Verlust nicht ersetzbar ist (nicht vertretbar).
- Gattungskauf: Bei einem Gattungskauf wird die Ware durch Gattungsmerkmalen wie Farbe, Material, Gewicht, Form usw. beschrieben (vertretbar). Die Auswahl eines Stückes aus dieser Gattung kann der Verkäufer bestimmen.
- Spezifikationskauf: (auch Bestimmungskauf) kauft der Käufer eine genau festgelegte Gesamtmenge einer Ware. Der Käufer hat hierbei das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist die zu liefernden Waren nach Mengen, Maßen, Formen usw. näher zu bestimmen
- Ramschkauf: Hier wird die Ware zu einem Pauschalpreis gekauft ohne dass der Verkäufer eine besondere Qualitätszusicherung für einzelne Teile gibt. (auch Kauf in Bausch und Bogen, Kauf en bloc).
- Kauf auf Abruf: Beim Kauf auf Abruf bestimmt der Käufer den genauen Liefertermin für die gesamte Lieferung oder für Teilmengen innerhalb einer vereinbarten Frist.
- Sofortkauf: (auch Tageskauf) Der Verkäufer muss die Ware unmittelbar nach dem Abschluss des Kaufvertrages liefern.
- Terminkauf: Für die Lieferung der Ware wird im Kaufvertrag ein späterer Termin innerhalb einer bestimmten Frist (Lieferung Ende Februar, Lieferung innerhalb 6 Wochen) vereinbart.
- Fixkauf: Bei einem Fixkauf wird der Lieferzeitpunkt genau bestimmt. Die Einhaltung des Termins ist ein wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages, da eine Lieferung nach diesem Zeitpunkt eventuell sinnlos geworden ist. Im Vertrag wird der kalendermäßig feste Termin (»Lieferung am 31.8. fix«) vereinbart.
- Zweckkauf: Ein Zweckkauf liegt vor, wenn eine spätere Lieferung für den Käufer keinen Sinn mehr macht. (Das Brautkleid nach der Hochzeit, Osterartikel nach Ostern, Saisonartikel nach der Saison).
- Handkauf: Barkauf ohne besondere vertragliche Klauseln. Zusammenfallen von Kaufvertrag und Übereignung. Typisch für Einkäufe des täglichen Lebens. Die Ware wird im Geschäftssitz des Verkäufers gegen Bezahlung dem Käufer übergeben.
- Platzkauf: Ein Platzkauf ist ein Kauf, bei dem der Wohnsitz von Käufer und Verkäufer identisch ist. Ein Platzkauf ist im Gegensatz zum Versendungskauf ein Kauf, bei dem der Verkäufer dem Käufer die gekaufte Sache zustellt, beide Partner jedoch ihren Sitz am gleichen Ort haben.
- Versendungskauf (Fernkauf): (Ggs. Platzkauf) heißt ein Kauf, bei dem Käufer und Verkäufer nicht am selben Ort wohnen. Erfüllungsort ist der Wohnort des Käufers. Die Ware wird zum Käufer versendet.
- Kauf im Streckengeschäft: Kauf, bei dem der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet (§ 447 BGB).
- Barkauf: Beim Barkauf ist der Kaufpreis gleichzeitig mit der Übergabe, also Zug um Zug zu bezahlen.
- Ratenkauf: Bei einem Ratenkauf (Teilzahlungskauf) bezahlt man die Ware nicht auf einmal, sondern in meist gleich großen Teilbeträgen (Raten).
- Zielkauf: Bei dem Zielkauf muss die Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist beglichen werden.
- Kauf auf Anzahlung: Käufer leistet eine Anzahlung vor der Warenlieferung (z. B. wenn keine zuverlässigen Angaben über die Zahlungsfähigkeit eines neuen Kunden vorliegen).
- Kauf auf Vorauszahlung: Käufer zahlt Ware vor der Lieferung (z. B. bei Sonderanfertigung).
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Bestellung
Eine Bestellung ist die verbindliche Annahme des Angebots durch den Käufer (Willenserklärung des Käufers).
Eine Bestellung kann auch ein verbindlicher Antrag des Käufers sein:
Bestellung ist rechtlich bindend, wird aber erst wirksam, wenn die Bestellung dem Empfänger zugegangen ist (empfangsbedürftige Willenserklärung) Ein Widerruf muss spätestens gleichzeitig mit der Bestellung beim Lieferanten eingehen.
Eine Bestellung kann auch ein verbindlicher Antrag des Käufers sein:
- bei Annahme des Angebots in veränderter Form
- bei einer Bestellung ohne Angebot
- bei unverbindlichem Angebot• bei einem Angebot an die Allgemeinheit oder einer Anpreisung (z.B. Schaufensterauslage)
Bestellung ist rechtlich bindend, wird aber erst wirksam, wenn die Bestellung dem Empfänger zugegangen ist (empfangsbedürftige Willenserklärung) Ein Widerruf muss spätestens gleichzeitig mit der Bestellung beim Lieferanten eingehen.
Eigentumsvorbehalt